AGB
Gültig ab 09.08.2023
Die nachstehenden Bedingungen regeln die gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Kunden oder seinen Rechtsnachfolgern (nachfolgend Kunde genannt) und der Xellus IT GmbH (nachfolgend Xellus genannt) in Bezug auf die Erbringung von Dienstleistung durch Xellus. Durch die Annahme eines Angebots durch den Kunden gelten sie als angenommen. Anderslautende schriftliche Abmachungen der Parteien bleiben ausdrücklich vorbehalten.
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1. Offerten und Bestellungen
Offerten der Xellus sind jeweils 14 Tage bzw., falls dies vorher eintrifft, bis zum Ablauf des der Offerte zugrunde liegenden Vertrages gültig. Bestellungen des Kunden bedürfen, um gültig zu sein, einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung der Xellus. Angebote in Prospekten, Katalogen, digitalen Unterlagen wie Webseiten, E-Shops und E-Mails etc. sind unverbindlich.
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2. Vertragsabschluss
Ein Vertrag zwischen den Parteien wird entweder durch die Annahme eines Angebots durch den Kunden oder durch beidseitige Unterzeichnung eines Vertragsdokuments geschlossen, wobei die Annahme eines Angebots auch durch konkludentes Handeln des Kunden erfolgen kann. Sofern nicht anders vereinbart, wird ein Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Parteien können den Vertrag jederzeit schriftlich mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende Monat kündigen.
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3. Leistungen
Die Xellus erbringt die im Vertrag beschriebenen Leistungen an den Standorten der Xellus sorgfältig und ist nicht verpflichtet, Leistungen über diesen Umfang hinaus zu erbringen.
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4. Änderungen
Verschiebt sich ein Liefertermin aufgrund einer Bestelländerung des Kunden, so behält sich die Xellus Preisänderungen vor.
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5. Aufklärungspflichten
Beide Parteien sind im Rahmen der Geheimhaltungspflichten zur gegenseitigen Aufklärung über alle Umstände verpflichtet, welche die Erbringung der Dienstleistungen beeinflussen. Die Parteien erklären sich einverstanden, dass Informationen über das Internet und per E-Mail übermittelt werden und sind sich der Risiken einer unverschlüsselten Kommunikation bewusst. Gegenteilige Instruktionen für besondere Übermittlungsformen sind schriftlich zu vereinbaren.
6. Terminangaben
Sämtliche Termine und Fristen sind ohne ausdrückliche schriftliche Zusicherung unverbindlich. An Xellus oder deren Mitarbeitern gesandte E-Mails begründen keine Einhaltung von Terminen oder Fristen, diese gelten nur nach Rückbestätigung.
7. Lieferverzug
Ist die Verzögerung eines verbindlichen Termins nicht durch Xellus begründet, verlängert sich der Termin angemessen. Ist die Verzögerung Xellus zuzurechnen, setzt der Kunde zuerst eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen an. Wird die Nachfrist nicht eingehalten, kann der Kunde auf Erfüllung beharren und weitere Nachfristen ansetzen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn dies für den Kunden unzumutbar ist und Xellus insgesamt mehr als 60 Tage im Verzug ist. Leistungen resp. Teile davon, die vertragsgemäss erbracht wurden und vom Kunden in zumutbarer Weise genutzt werden können, sind ordentlich zu bezahlen. Ein allfälliger Vertragsrücktritt berührt solche Leistungen nicht.
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8. Konditionen und Zahlungsbedingungen
Konditionen werden in den jeweiligen Auftragsdokumenten geregelt (Offerte/Vertrag). Bestehen keine anderweitigen Vereinbarungen, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage und sind Reisespesen (Zeitaufwand & km) nicht in den Preisen enthalten. Verspätete Lieferungen, Beanstandungen oder Garantieansprüche berechtigen nicht zur Verzögerung der Zahlung. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von Xellus zu verrechnen.
9. Preisanpassungen
Xellus darf die Preise für jede Dienstleistung und Abos einmal pro Kalenderjahr im Umfang der Teuerung oder an veränderte Preise von Drittanbietern anpassen. Sollte Xellus in einem Kalenderjahr keine Preisanpassung machen, so verfällt dieses Recht in den Folgejahren nicht. Bei Angleichung an Preise von Produkten von Drittanbietern mit verpflichtender Laufzeit steht dem Kunden kein Recht zur vorzeitigen Kündigung zu.
10. Vergütung
Die Arbeiten werden, wenn nicht anders im Vertrag definiert, nach Aufwand abgerechnet. Dies gilt auch bei einem im Vertrag aufgeführten Kostenrahmen, dem die Bedeutung einer Planungsgrundlage zukommt. Zeigt sich im Laufe der Erfüllung, dass dieser Richtpreis nicht eingehalten werden kann, orientiert Xellus den Kunden so früh wie möglich.
11. Verfall Stundenpool
Offene Stunden und deren Leistungspflicht der Xellus aus einem Kontingent-Vertrag (Stundenpool) verfallen automatisch, falls der Kunde diese 24 Monate nach Vertragsabschluss nicht bezogen hat.
12. Zuschläge
Werden Leistungen nach Aufwand ausserhalb der Bürozeiten der Xellus erbracht, so werden folgende Zuschläge angewendet:
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MO-FR von 17:00 – 20:00 Uhr: +25%
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MO-FR von ab 20:00 Uhr: +50%
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SA von 09:00 – 16:00 Uhr: +50%
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SA ausserhalb 09:00 – 16:00 Uhr: +100%
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SO sowie eidg. Feiertage: +100%
13. Zahlung
Ohne Mitteilung des Kunden gilt eine Rechnung nach Ablauf der Zahlungsfrist als angenommen. Inkorrekte Rechnungspositionen berechtigen den Kunden nicht zum Rückbehalt korrekter Positionen.
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14. Zahlungsverzug
Bei Zahlungsverzug ist die Xellus berechtigt, sämtliche Leistungen bestehender Verträge mit dem Kunden einzustellen. Die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Bei verspäteter Zahlung sind Umtriebs-/Mahnkosten von CHF 20.- pro Mahnung sowie ein Verzugszins von 5% p.a. fällig.
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15. Haftung
Schadenersatzansprüche gegen Xellus sowie ihre Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen. Die Haftung der Xellus für die Wiederbeschaffung von Daten ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Xellus deren Vernichtung vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht und der Auftraggeber sichergestellt hat, dass diese Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden kann. Ein Schadensersatz ist seitens Vertragspartner (Xellus) nur geschuldet, wenn ihm ein Verschulden nachgewiesen werden kann.
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16. Vertraulichkeit
Beide Parteien verpflichten sich selbst wie auch ihre Mitarbeiter und beigezogene Dritte gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller nicht allgemein bekannten Unterlagen und Informationen, die sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Partei beziehen und ihnen bei der Vertragserfüllung zugänglich werden. Die Parteien behandeln vertrauliche Informationen mit derselben Sorgfalt und Diskretion wie eigene vertrauliche Informationen. Die Parteien sorgen dafür, dass solche vertraulichen Informationen durch sie selbst, ihre Hilfspersonen oder beauftragte Dritte weder zweckwidrig oder sonst wie unbefugt genutzt noch Dritten in irgendeiner Weise zur unbefugten Nutzung zugängliche gemacht werden. Der Kunde wird Daten, über die von Xellus eingesetzten Mitarbeiter, vertraulich gemäss den Vorschriften des Datenschutzrechtes behandeln. Diese Diskretionspflichten gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen Xellus und dem Kunden unverändert weiter, soweit ein berechtigtes Interesse besteht.
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17. Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Datenbearbeitung, die Bestimmungen des eidg. Datenschutzgesetzes einzuhalten und entsprechende technische und organisatorische Sicherheitsmassnahmen zu treffen. Die Parteien sind sich bewusst, dass Abschluss und Erfüllung eines Vertrages eventuell zu einer Bearbeitung von Daten über die Partei, deren Mitarbeiter, deren Kunden usw. führen kann. Sie erklären sich damit einverstanden, dass solche Daten zu Abwicklung und Pflege ihrer Geschäftsbeziehungen verwendet und zu diesem Zweck auch an Dritte, wie z.B. Hersteller, Sublieferanten, Inhaber von Schutzrechten, Spediteure, Kreditinstitute etc. bekanntgegeben werden können.
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18. Anstellungsverzicht
Der Kunde verpflichtet sich, ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung, keine der im betreffenden Projekt tätigen Arbeitnehmer der Xellus während der Projektdauer und während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Auftrags bzw. Werkvertrages mittelbar oder unmittelbar abzuwerben, anzustellen oder sonst wie zu beschäftigen. Im Falle der Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber der Xellus eine Konventionalstrafe im Betrag von CHF 50‘000.-. Die Bezahlung der Konventionalstrafe befreit den Kunden nicht von der weiteren Einhaltung des Abwerbeverbots und seinen weiteren vertraglichen Verpflichtungen.
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19. Einfache Gesellschaft
Die Parteien bilden durch ihre Verträge keine einfache Gesellschaft nach Obligationenrecht. Sollte eine solche wider Erwarten angenommen werden, so soll die Auflösung des Vertrags, mit dem sie zusammenhängt, zugleich zur Auflösung der einfachen Gesellschaft führen.
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20. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Gerichtsstand ist St. Gallen. Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Die Xellus wird jederzeit bestrebt sein, allfällige Differenzen mit ihren Kunden gütlich und einvernehmlich zu lösen.
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